Was darf ein Töffli in der Schweiz
Radweg, Autobahn, Ausweis. Es hängt an der Fahrzeugart.
Das ist keine Rechtsauskunft. Die Signalisation vor Ort gilt.
Die kurze Antwort
Das Mofa 30 gehört auf den Radweg. Autobahn und Autostrasse sind verboten.
Das Begleitfahrzeug ist ein Auto. Es darf auf die Autobahn, nicht auf den Radweg.
Wer darf wohin
| Fahrzeug | Radweg | Autobahn |
|---|---|---|
| Mofa 30 | ja, meist Pflicht | nein |
| Begleitfahrzeug | nein | ja |
Was ein Mofa ist
Ein Motorfahrrad schiebt mit dem Motor höchstens 30. Mehr geht nur mit Treten.
Ausweis: Kategorie M ab 14.
Helm ist Pflicht
Auf dem Mofa gilt Helmpflicht.
Ein Velohelm nach SN EN 1078 genügt.
Das Schild ist gelb
Das Mofa trägt ein gelbes Schild.
Blaue Schilder gibt es in der Schweiz nur für Arbeitsfahrzeuge.
Radstreifen ist nicht Radweg
Ein Radstreifen ist eine Markierung auf der Fahrbahn, kein eigener Weg.
Bei unterbrochener Linie darf auch das Begleitfahrzeug darauf fahren.
Es darf dabei niemanden behindern. Bei durchgezogener Linie gilt das nicht.
Auf die Tafeln achten
Am Radweg kann «freiwillig» stehen. Dann darfst du auf die Strasse.
Steht dort «verboten», musst du auf die Strasse.
Ein Fahrverbot für Motorfahrräder gilt auch mit abgestelltem Motor.
Schieben bleibt erlaubt.
Was der Planer daraus macht
Planen kannst du mit dem Mofa 30 und mit dem Begleitfahrzeug.
Beide fahren ohne Autobahn. Beim Mofa ist das zwingend.
Das Begleitfahrzeug dürfte, meidet sie aber. So bleibt die Gruppe zusammen.
Radwege meidet der Planer ebenfalls. Beim Mofa nennt er die kürzere Strecke dazu.
Woher die Angaben stammen
Fahrzeugarten: VTS Artikel 18 und 14. Ausweise: VZV Artikel 6.
Radweg: SVG Artikel 43, VRV Artikel 42, SSV Artikel 33.
Radstreifen: VRV Artikel 40. Autobahn: VRV Artikel 35, beide Absätze.
Tafeln: SSV Artikel 64a. Fahrverbote: SSV Artikel 18 und 19.
Helm: VRV Artikel 3b.
Kontrollschilder: VZV Artikel 82 und 94.